Platten LARBON ® sind SWP1 (Innenbereich)

Massivholzplatten werden gemäß den Anwendungen nach ÖNORM EN 13353 in die verschiedene Klassen eingeteilt.

Technische Klassen der Verwendung:
SWP/1
SOLID WOOD PANEL
Verwendung im Trockenbereich
SWP/2Verwendung im Feuchtbereich bei Schutz gegen direkte Bewitterung
SWP/3ungeschützte Außenverwendung

D3 oder D4 sagt nur etwas über den Leim, nicht über die Nutzung bzw. Beschaffenheit der Platte aus


Hierzu gab es auch einen interessanten Artikel im Holz-Zentralblatt 2016:


Falsche Bezeichnungen für Leimholz-Platten – „D3“ oder „D4“ sagt nichts über die Beschaffenheit der Platte aus! In einem über fünf Jahre dauernden Rechtsstreit durch zwei Instanzen kam es nun vor dem OLG Düsseldorf zu einem Vergleich zwischen beteiligtem Tischler und Holzhändler. Grund des Streits war eine Lieferung von Eiche-Leimholzplatten zur Verwendung im Außenbereich als Biertisch-Auflagen – die Beschaffenheitsvereinbarung „D4-verleimt“ ist dabei irreführend.

Wie sich im Laufe des Prozesses und durch diverse Gutachten herausstellte, ist diese in der Holzwirtschaft noch häufig anzutreffende Beschaffenheitsbeschreibung nicht nur irreführend, sondern falsch. Mit der Bezeichnung „D4“ (nach EN 204) wird schlichtweg eine Leimqualität beschrieben.
Es gibt die Klassen von „D1“ bis „D4“, wobei an D4-Leime die höchsten Ansprüche bzgl. Holzfeuchten und Verwendung im Außenbereich zu setzen sind. Allerdings bezieht sich diese Norm rein auf den Leim und nicht auf die daraus gefertigte Platte.
Für Verkäufer und Käufer ist die Bezeichnung somit nutzlos, weil sie nahezu nichts Greifbares hergibt, welchen Anforderungen die Platten genügen müssen. Aus den Platten in zitiertem Fall wurden vom Tischler Biertisch-Auflagen hergestellt.

Die Biertische aus Eiche-Leimholzholzplatten wurden dann durch Kunden unter anderem auch im Freien bewittert eingesetzt. Dabei kam es zu Delaminierungen, sodass aus der Lieferung eine Reklamation wurde. Der zuständige Sachverständige wies im Verfahren mehrfach darauf hin, dass die Bezeichnung „D4“ im engeren Sinne nichts zur Qualität der Platte insgesamt besagt. Für die Klassifikation von Leimholzplatten sei EN 13353 mit den Einteilungen „SWP 1“ (Trockenbereich), „SWP 2“ (Feuchtbereich) und „SWP 3“ (Nassbereich) die richtige Einteilung.

Das OLG war der Auffassung, dass jemand, der eine Eiche-Leimholzplatte zur Verwendung als Biertisch-Auflage erwirbt, unter der Bezeichnung „D4-verleimt“ jedenfalls nicht verstehen muss, dass hier nur irgendein bestimmter Leim verwendet wurde, ohne dass sich daraus bestimmte Beschaffenheitsmerkmale auch für die Leimholzplatte insgesamt ableiten
würden.

Im Zuge der Recherchen des Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Marktteilnehmer zwar mit der Bezeichnung „D4-verleimt“ etwas anfangen konnten, allerdings waren die Vorstellungen der befragten Händler, was darunter genau zu verstehen wäre, völlig unterschiedlich. Es ergab sich kein einheitliches Bild, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung aus Sicht des Sachverständigen zu vermeiden ist. Allerdings ergab die Recherche des Sachverständigen auch, dass nahezu kein Händler und Verarbeiter die EN 13353 und damit die Klassifikationen „SWP 1“, „SWP 2“ und „SWP 3“ kannte.

Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil bei Produktion, Verkauf und Einkauf von Leimholz-Platten folgende Erkenntnisse:

  1. EN 13353 mit ihren Klassifikationen „SWP 1“, „SWP 2“ und „SWP 3“ ist die einzig taugliche Beschaffenheitsvereinbarung
    für Leimholzplatten gleich welcher Holzart
  2. Die Beschreibung „D3-Platte“ oder „D4-Platte“ ist zu vermeiden, weil irreführend und keine Partei weiß, was sie verlangen
    bzw. liefern muss.

Quellen: Holz-Zentralblatt / Rechtsanwälte Sumowski & Gosewinkel, Berlin